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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 178
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
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