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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 19 

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.