zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 219
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular