Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
- 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
- 4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.