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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen - SGleibWV)
§ 10 Wahlausschreiben

(1) Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muss enthalten:
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvorstandes nach § 6 Abs. 3,
3.
den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,
4.
die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
5.
Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,
6.
Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche gegen die Wählerinnenliste nach § 9 Abs. 1,
7.
die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Abs. 4),
7a.
die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen,
7b.
die Aufforderung, sich für das Amt einer Stellvertreterin innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Absatz 4),
8.
den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden und dass sich aus den Bewerbungen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das einer Stellvertreterin erfolgen,
9.
die Art und Weise, in der die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl bekannt gemacht sind,
10.
den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur eine Stimme hat,
10a.
den Hinweis, dass für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen jede Wahlberechtigte so viele Stimmen hat wie Stellvertreterinnen zu wählen sind, und dass auch weniger Stimmen abgegeben werden können,
11.
den Wahltag sowie Ort und Zeit der Stimmabgabe,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und auf das Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs der vollständigen Wahlunterlagen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristablaufes,
13.
gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder die Anordnung der elektronischen Wahl statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel nach § 14 Abs. 2,
14.
Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und für die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. Zur Erhöhung der Reichweite sollen möglichst vielfältige schriftliche (zum Beispiel durch Aushang) und elektronische (z. B. eine Veröffentlichung im Intranet, in Extranet-Anwendungen oder per E-Mail) Möglichkeiten der Bekanntmachung gleichzeitig genutzt werden.