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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen - SGleibWV)
§ 3 Wahlberechtigung

(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.