Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
- 2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.