(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
- 1.
ist Ansprechpartnerin
- a)
für das militärische Personal der Dienststelle und
- b)
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 2.
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
- 3.
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.