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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck*) (Siebdrucker-Ausbildungsverordnung - SiebdrAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.