Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG) § 3Meldewesen
Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.