Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
§ 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden
1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer
a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und
b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.
(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden
1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer
a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,
2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer
a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in
a)
einem Gesundheitsberuf,
b)
einem technischen Assistenzberuf oder
c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und
4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1.
als Oberfeldwebel ein Jahr
2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.
(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.