zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung - SMVergV)
§ 5
Ausschluss des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular