Verordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Verlängerungsverordnung - SodEGVerlV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.