Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anhang 1 zu den Anlagen 77 bis 79 Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Absatz 5) über die Errichtung einer „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 15. April 1987

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 452 - 453)

§ 1

Leistungsgewährung
1.) Die „Zusatzversorgungskasse“ gewährt Beihilfen
zur Erwerbsunfähigkeitsrente
oder
zum Altersruhegeld
im Sinne der sozialen Rentenversicherung. Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971
a) erstmalig eine der oben genannten Renten erhält, und
b) die Wartezeit erfüllt hat.
2.) Die Zahlung von Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ beginnt ab 1. Januar 1972.
3.) Alle Leistungen werden vierteljährlich nachträglich für jeweils 3 Monate gezahlt.
4.) Die Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente und zum Altersruhegeld werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 1 Ziff. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Zahlungsvierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
5.) Die Beihilfe wird im Regelfall bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (Altersruhegeld). Eine vorzeitige Gewährung von Altersruhegeld aus der Sozialversicherung löst
a) bei Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersruhegeld bei Arbeitslosigkeit, Altersruhegeld bei Frauen),
b) bei Vollendung des 62. Lebensjahres (Altersruhegeld für Schwerbehinderte, Erwerbsunfähige, Berufsunfähige),
c) bei Vollendung des 63. Lebensjahres (flexibles Altersruhegeld)
einen Anspruch auf Beihilfegewährung aus.
Die Bestimmungen des § 2 sind dann als erfüllt anzusehen, wenn die dort festgelegten Wartezeiten bis zum Beginn des vorzeitigen Altersruhegeldanspruches abgeleistet wurden.
6.) Die Zahlung der Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente endet mit dem Ablauf des Zahlungsvierteljahres, in dem der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber dem Versicherungsträger weggefallen ist.


§ 2

Wartezeiten
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags gestanden hat.
Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:
a) Arbeitslosigkeit
b) Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente
c) in Betrieben des Bäckerhandwerk.
Diese Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.
Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder in das Altersruhegeld muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sein.


§ 3

Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
1. Scheidet ein Versicherter aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
a) das 35. Lebensjahr vollendet hat und
b) entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
2. Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziff. 1
nach 10 Jahren 25 v. H.
nach 20 Jahren 50 v. H.
nach 30 Jahren 75 v. H.
der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Beihilfe.
Bei der Berechnung ist die in § 5 Buchstabe a) und b) des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
3. Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Versicherten bei der Antragstellung auf Beihilfe nach § 5 des Tarifvertrages ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie“ die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis gegenüber der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können. Ein etwa erforderlicher Finanzausgleich ist zwischen den Kassen zu vereinbaren.
Unverfallbare Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ werden auf die Leistungen der Kasse angerechnet.
Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse bereits erworbene Ansprüche anzurechnen.
Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung gewährt.
4. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Ziff. 1. (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 geregelten Fälle zur „Zusatzversorgungskasse“. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.
5. Die Vorschrift der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.


§ 4

Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
1.) Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der „Zusatzversorgungskasse“ unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
2.) Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind außer den Nachweisen über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen:
a) für die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente der Bescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat,
b) für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers.
3.) Jeder Empfänger von Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
4.) Werden die verlangten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung.
5.) Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der „Zusatzversorgungskasse“ sofort angezeigt werden. Jeder Beihilfenempfänger hat im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
6.) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der „Zusatzversorgungskasse“ zurückgefordert werden.


§ 5

Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
1.) Ansprüche auf Kassenleistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
2.) Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.


§ 6

Verwendung von Überschüssen
Die erzielten Überschüsse der „Zusatzversorgungskasse“ werden der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugewiesen, soweit sie nicht zur Auffüllung oder Wiederauffüllung der Sicherheitsrücklage zu verwenden sind.
Die Rückstellung für Überschussbeteiligung ist ausschließlich zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Beitragsermäßigung zu verwenden.
Sobald die Rückstellung für Überschussbeteiligung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ oder eine angemessene Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.