Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
§ 12 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4 Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.