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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren* (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2)
Anlage 42 (zu § 11)
Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 16. Januar 1998

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 260 - 265)

Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich
 
Erster Abschnitt – Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe
§  2Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes
§  3Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
 
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes
§  4Leistungen
§  5Versicherungsfall
§  6Wartezeit
§  7Leistungspflicht
§  8Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten
§  9Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
§ 10Verjährung
§ 11Sicherung der Ansprüche der Versicherten
§ 12Befristung von Leistungen
 
Dritter Abschnitt – Aufbringung der Mittel
§ 13Finanzierung der Beihilfen
§ 14Verwendung von Überschüssen
 
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 15Verfahren
§ 16Durchführung des Vertrages
§ 17Inkrafttreten und Vertragsdauer


§ 1

Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
a) Betriebe des Gerüstbaugewerbes. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
b) Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbaugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbaugewerbes die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt II
Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt III
Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


Erster Abschnitt

Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe


§ 2

Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes
(1) Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes besteht die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen. Sitz der Kasse ist Wiesbaden.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden; Gerichtsstand für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ist Berlin.


§ 3

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Beihilfen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden. Soweit ein Arbeitsvertrag Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung gewährt, kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht.


Zweiter Abschnitt

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes


§ 4

Leistungen
(1) Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der Bestimmungen dieses Tarifvertrages zu den gesetzlichen Renten eine der folgenden Beihilfen:
a) eine monatliche Beihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zum Altersruhegeld, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, zu einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung;
b) eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.
(2) Die monatliche Vollbeihilfe beträgt ab Eintritt des Versicherungsfalles 110,– DM. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit von mindestens

240 Monaten 135,– DM,
330 Monaten 152,– DM,
440 Monaten 170,– DM.
(3) Die unverfallbare monatliche Teilbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit von mindestens

120 Monaten  18,– DM,
180 Monaten  27,– DM,
240 Monaten  68,– DM,
330 Monaten  77,– DM,
360 Monaten 122,– DM,
440 Monaten 137,– DM.
(4) Die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe (Vollbeihilfe) beträgt 2 680,– DM. Der unverfallbare Teil der Hinterbliebenenbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit durch den Versicherten von mindestens

120 Monaten   540,– DM,
240 Monaten 1 340,– DM,
360 Monaten 2 150,– DM.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 5,16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden keine Anwendung.


§ 5

Versicherungsfall
(1) Der Versicherungsfall bezüglich einer Vollbeihilfe tritt zu dem Zeitpunkt ein, von dem an ein versicherter Arbeitnehmer
a) einen Tatbestand, der gegenüber einem gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherungsträger einen Rentenanspruch gemäß § 4 Abs. 1 begründet, und
b) die Mindestdauer der Wartezeit von 216 Monaten erfüllt, sofern der Arbeitnehmer
c) innerhalb der letzten neun Jahre vor diesem Zeitpunkt oder vor Eintritt der Gerüstbauuntauglichkeit (§ 8 Abs. 8) oder
– als gewerblicher Arbeitnehmer nach Vollendung des 36. Lebensjahres bzw.
– als Angestellter nach Vollendung des 54. Lebensjahres
wenigstens 60 Monate Wartezeit erreicht hat.
(2) Entsteht infolge eines durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalles im Gerüstbaugewerbe oder infolge einer von ihm anerkannten Berufskrankheit im Gerüstbaugewerbe ein Rentenanspruch gemäß § 4 Abs. 1, so tritt der Versicherungsfall auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. b) und c) nicht erfüllt sind.
(3) Der Versicherungsfall bezüglich einer unverfallbaren Vollbeihilfe tritt zu dem Zeitpunkt ein, von dem an der versicherte gewerbliche Arbeitnehmer, der mindestens 300 Monate Wartezeit erreicht, einen Tatbestand gemäß Abs. 1 Buchst. a) erfüllt hat.
(4) Der Versicherungsfall bezüglich einer unverfallbaren Teilbeihilfe tritt zu dem Zeitpunkt ein, von dem an der versicherte Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Vollbeihilfe hat,
a) einen Tatbestand gemäß Abs. 1 Buchst. a) erfüllt und
b) mindestens 120 Monate in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen sowie Unternehmenszusammenschluss) des Gerüstbaugewerbes steht oder, sofern er Angestellter ist, mindestens 300 Monate Wartezeit erreicht,
sofern der Arbeitnehmer
c) nicht vor dem 21. Dezember 1974, im Beitrittsgebiet nicht vor dem 1. Januar 1992, und nicht vor Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Gerüstbaugewerbe ausgeschieden ist.
(5) Das Versicherungsverhältnis erlischt bei Ausscheiden eines Versicherten aus dem Gerüstbaugewerbe in folgenden abschließend aufgeführten Fällen nicht:
a) wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer die Mindestdauer der Wartezeit von 216 Monaten erreicht und nach Vollendung des 36. Lebensjahres wenigstens 60 Monate Wartezeit erfüllt,
b) wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer mindestens 300 Monate Wartezeit erreicht,
c) wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer oder ein Angestellter den Tatbestand des Abs. 4 Buchst. b) und c) erfüllt.
Im Übrigen endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse mit Ausscheiden aus dem Gerüstbaugewerbe; eine Abfindung wird nicht gezahlt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes begründet oder wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Gerüstbaugewerbe eintritt.
(6) Anspruch auf die Hinterbliebenenbeihilfe hat die Witwe des Versicherten (der Witwer der Versicherten). Hinterlässt der Versicherte keine(n) Witwe(r), so sind seine minderjährigen Kinder anspruchsberechtigt. Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie die Hinterbliebenenbeihilfe anteilig.
(7) Wenn ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger die Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, gilt der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) dann als erfüllt, wenn der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine die Befreiung begründende Versorgungs- oder Versicherungsleistung erfüllt hat und ohne die Befreiung der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) erfüllt wäre.


§ 6

Wartezeit
(1) Als Wartezeit gelten
a) alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer, als Angestellter oder als teilzeitbeschäftigter Angestellter gemäß § 6 Abs. 2 in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;
b) Zeiten der nachgewiesenen Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Teilnahme an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder einer gerüstbaufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bis zu insgesamt 30 Monaten;
c) Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes;
d) Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchst. a) bis c) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
(2) Tätigkeitszeiten ab 1. Januar 1982 (im Land Berlin, Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt – Berlin West –, ab 1. Januar 1984) als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten ein Beitragsanspruch der Kasse gem. § 13 bestand. Tätigkeitszeiten von Angestellten in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden betragen hat (teilzeitbeschäftigte Angestellte), gelten ab dem 1. Januar 1988 nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeit ein Beitragsanspruch der Kasse gem. § 13 bestand. Tätigkeitszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. September 1991 gelten nicht als Wartezeiten; dies gilt auch für Zeiten nach Abs. 1 Buchst. b), c) und d).
(3) Die nach Abs. 2 anzurechnenden Tätigkeitszeiten sind gleich den im Sozialkassennachweis des Gerüstbaugewerbes ausgewiesenen Beschäftigungszeiten. Ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, so kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
(4) Tätigkeitszeiten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gelten nur dann als Wartezeit nach Abs. 1 und 2, wenn der Arbeitnehmer von einem deutschen Betrieb oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutsches Gerüstbauunternehmen beteiligt ist, auf den Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs entsandt worden ist und soweit für die Tätigkeitszeit ein Beitragsanspruch der Kasse gem. § 13 bestand.


§ 7

Leistungspflicht
(1) Der Versicherte oder der Hinterbliebene muss der Kasse gegenüber nachweisen, dass er Anspruch auf eine Beihilfe hat. Eine Leistungspflicht der Kasse entsteht und besteht nur insoweit, als der Versicherte die in § 8 geforderten Nachweise und Meldungen erbracht und die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesen hat.
(2) Die Leistungspflicht der Kasse beginnt frühestens am 1. Januar 1982, im Land Berlin (Berlin West) am 1. Januar 1984 und im Beitrittsgebiet am 1. September 1991. Ein Anspruch auf monatliche Beihilfe besteht nicht, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1982, im Land Berlin (Berlin West) vor dem 1. Januar 1984 und im Beitrittsgebiet vor dem 1. September 1991 einen Anspruch auf Vollbeihilfe gegenüber einer in § 6 Abs. 1 Buchst. d) genannten Zusatzversorgungskasse geltend machen konnte. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht nur dann, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 1981, im Land Berlin (Berlin West) nach dem 31. Dezember 1983 und im Beitrittsgebiet nach dem 31. August 1991 verstorben ist.
(3) Beruhen die Beihilfen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. d), so werden Leistungen der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) auf die Beihilfen der Kasse angerechnet. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine unverfallbare Vollbeihilfe gemäß § 5 Abs. 3, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Beihilfeberechtigte stirbt oder in dem die Leistungspflicht aus anderen Gründen entfällt.
(5) Die monatlichen Beihilfen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate zu Quartalsbeginn gezahlt. Fällt der Fälligkeitszeitpunkt gemäß Abs. 1 nicht mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres zusammen, so wird der entsprechende Teilbetrag gesondert gezahlt.


§ 8

Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen. Ferner sind beizufügen:
a) für die Beihilfe zum Altersruhegeld, für die Beihilfe zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Unfallrente der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
b) für die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente:
aa) die Sterbeurkunde für den Versicherten;
bb) der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an die Witwe, der Witwer oder die Waise Anspruch auf eine gesetzliche Sozialversicherungsrente hat; die Kasse kann auf die Vorlage des Rentenbescheides verzichten, soweit dies für den Nachweis des Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht erforderlich ist;
cc) ein Nachweis, dass die Antragstellerin (der Antragsteller) mit dem (der) verstorbenen Versicherten bei seinem (ihrem) Tode verheiratet war, bzw. dem Antrag der Waise ein Nachweis über die Anzahl der Geschwister sowie darüber, dass der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.
(3) Hat der Versicherte keinen Rentenbescheid erhalten, weil ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger die Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat (§ 5 Abs. 7), so sind die entsprechende Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.
(4) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 6 Abs. 1 Buchst. d), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Hinterbliebenenbeihilfe. Beantragt der Versicherte eine unverfallbare Vollbeihilfe gemäß § 5 Abs. 3, so muss er eine Erklärung darüber abgeben, ob und inwieweit er eine Beihilfe aus einer Zusatzversorgung gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. d) erhält.
(5) Jeder Empfänger von Beihilfe zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hat in jedem dritten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen. Hat der Beihilfeberechtigte keine Rente erhalten, weil ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger die Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat (§ 5 Abs. 7), so muss er den Nachweis über das Fortbestehen seiner Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch das Zeugnis eines beamteten Arztes führen. Jeder Beihilfeberechtigte hat in jedem dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(6) Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Ruhende Beihilfen werden nicht nachgezahlt, wenn der Beihilfeberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit entfällt die Nachzahlung der Beihilfe jedoch nur, soweit infolge verspätet eingereichter Nachweise die Feststellung der Leistungsverpflichtung unmöglich geworden ist.
(7) Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden. Zu Unrecht gewährte Beihilfen können von der Kasse zurückgefordert werden.
(8) Scheidet ein Versicherter, der die Mindestdauer der Wartezeit von 216 Monaten erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gerüstbaugewerbe aus und wird er von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (gerüstbauuntauglich) erklärt, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Gerüstbauuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen auf ihre Kosten weitere Nachweise vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Gerüstbauuntauglichkeit anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.
(9) Die Antragsformulare der Kasse enthalten eine datenschutzrechtliche Ermächtigung. Mit seiner Unterschrift erteilt der Antragsteller der Kasse die Vollmacht, personenbezogene Daten, die für die Feststellung und Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Kassenleistungen erforderlich sind, einzuholen.


§ 9

Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
(1) Beihilfeansprüche können weder verpfändet noch abgetreten werden.
(2) Ist ein(e) Bezieher(in) von Beihilfe entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder den Pfleger zu zahlen.
(3) Hat ein Minderjähriger Anspruch auf die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe, so ist diese an seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.


§ 10

Verjährung
Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.


§ 11

Sicherung der Ansprüche der Versicherten
Die Ansprüche der Versicherten bestehen auch, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.


§ 12

Befristung von Leistungen
Von den in § 4 zugesagten Leistungen werden 60 v. H. ohne zeitliche Befristung gewährt; im Übrigen werden die Leistungen nur bis zum 31. Dezember 2004 gewährt.


Dritter Abschnitt

Aufbringung der Mittel


§ 13

Finanzierung der Beihilfen
(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, ab dem 1. Januar 1988 einen Betrag von 0,158 DM (Beitrag), während der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2004 einen zusätzlichen Betrag von 0,01 DM (Beitrag) an die Kasse abzuführen.
(2) Die Beiträge werden in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben. Die Bruttolohnsumme ist die Summe der Bruttolöhne im Sinne des § 14 Abs. 3 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe. Der Prozentsatz ist so festzusetzen, dass er im Mittel den in Abs. 1 festgelegten Beiträgen entspricht; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Die Festlegung des Prozentsatzes erfolgt in besonderen Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträge).
(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 1988 monatlich 30,– DM (Beitrag), während der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2004 einen zusätzlichen Monatsbetrag von 2,– DM an die Kasse abzuführen. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 1 Monat sind für jeden Arbeitstag 1,50 DM sowie 0,10 DM an die Kasse zu zahlen. In den Verfahrenstarifverträgen kann festgelegt werden, dass ein geringerer Beitrag vom Arbeitgeber abzuführen ist.
(4) Der Arbeitgeber hat die Beiträge nach Abs. 2 und 3 gemäß § 40 b EStG pauschal zu versteuern; eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.
(5) Die Kasse hat das unmittelbare Recht, die vorstehenden Beiträge zu fordern.


§ 14

Verwendung von Überschüssen
(1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) zugewiesen.
(2) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) ist zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden.
(3) Sobald die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der Kasse oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, ist eine solche nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlussfassung obliegt der Mitgliederversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Sachverständigen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


Vierter Abschnitt

Schlussbestimmungen


§ 15

Verfahren
Das Verfahren zwischen Arbeitgebern und Kasse wird in den Verfahrenstarifverträgen geregelt.


§ 16

Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.


§ 17

Inkrafttreten und Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, im Beitrittsgebiet am 1. September 1991. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 1992, gekündigt werden. Hinsichtlich der teilweisen Befristung von Leistungen gilt § 12.
(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Beitrittsgebiet ist, dass die Allgemeinverbindlicherklärung mit Wirkung vom 1. Februar 1998 ausgesprochen wird.