Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten § 6Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend.