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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV)
§ 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit

Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.