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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 1 (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
§ 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft

(1) Ein auslaufender Geschäftsbereich ist ein Geschäftsbereich nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem das Institut weder neue Kreditrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt. Für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich ist und auf dessen Risikopositionen sich der Anwendungsbereich nach Artikel 143 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines laut Umsetzungsplan des Instituts für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ratingsystems erstreckt, besteht
1.
das Neugeschäft aus den Geschäften, die ab der Verwendung dieses Ratingsystems zur Erfüllung der Überprüfungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründet werden, und
2.
das Bestandsgeschäft aus den Geschäften, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.
(2) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist. Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs, für den das Institut
1.
gegenüber der Bundesanstalt nachgewiesen hat, dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ratingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand darstellen würde, der vom Institut für die Erfassung von vergleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Ratingsystem üblicherweise betrieben wird, und
2.
darauf basierend entschieden hat, das gesamte Bestandsgeschäft gegenwärtig nicht mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ratingsystem zu erfassen.

Fußnote

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)