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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen 1 (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
§ 18 IMM-Eignungsprüfung

(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige IMM-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne IMM-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute IMM-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.

Fußnote

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
(+++ § 18 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Überflüssiges Wort +++)