weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
§ 1
Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular