Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
§ 3 

Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in §§ 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt werden.