(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
- 1.
Prüfabteilungen,
- 2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
- 1.
Sortenschutzanträge,
- 2.
Einwendungen nach § 25,
- 3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
- 6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.