(1) Im Bundessortenamt werden gebildet 
- 1.
 Prüfabteilungen,
- 2.
 Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über 
- 1.
 Sortenschutzanträge,
- 2.
 Einwendungen nach § 25,
- 3.
 die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
- 4.
 (weggefallen)
- 5.
 die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
- 6.
 die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.