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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)
§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten

Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.