Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SozSichAbkBGRG

Ausfertigungsdatum: 25.08.1998

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit vom 25. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2011)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4. 9.1998 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den folgenden, in Sofia am 17. Dezember 1997 unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit,
2.
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3.
das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen,
5.
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.