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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit
Art 5 

(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 12 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.