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Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 6. März 1995 zum Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit und zu der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SozSichAbkZusAbkZVbg/2USAG

Ausfertigungsdatum: 15.03.1996

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 6. März 1995 zum Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit und zu der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 15. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 301)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1996 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den folgenden, in Bonn am 6. März 1995 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
dem Zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. 1976 II S. 1357), das durch das Zusatzabkommen vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 82) geändert wurde,
2.
der Zweiten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens (BGBl. 1979 II S. 566), das durch die Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 82) geändert wurde.
Das Zweite Zusatzabkommen und die Zweite Zusatzvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 1 sowie die Zweite Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 2 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.