Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb
- a)
eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes,
- b)
eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie