"Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
Fußnote
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.