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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
§ 3 

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.