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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
§ 20 Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfällen

In den Fällen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.