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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
§ 9 Antragsverfahren in besonderen Fällen

Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.