- 1.
auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 2.
auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 3.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.