(1) Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus. Davon unberührt bleiben die Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3.
(2) Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitz mindestens zweimal im Kalenderjahr zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Spitzensport-Agentur und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählen
- 1.
der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon abgeleiteten Förderrichtlinien der Spitzensport-Agentur,
- 2.
die Bestellung des Vorstands,
- 3.
die Abberufung des Vorstands,
- 4.
der Beschluss und die Änderung der Stiftungssatzung,
- 5.
die Genehmigung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands,
- 6.
die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
- 7.
die Entlastung des Vorstands,
- 8.
die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie
- 9.
die Zustimmung zur Annahme und Verwendung von Zustiftungen und Spenden Dritter.
(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Vor dem Beschluss der Stiftungssatzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sind der Vorstand und der Sportfachbeirat zu beteiligen.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(7) Das Nähere regelt die Satzung.