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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Sport und Bewegung;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
2.2
Leistungsangebote,
2.3
Beschaffung;
3.
Marketing:
3.1
Märkte und Zielgruppen,
3.2
Verkauf,
3.3
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
4.
Planung und Organisation von Veranstaltungen;
5.
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1
Rechnungsvorgänge und Kalkulation,
6.2
Betriebliches Rechnungswesen,
6.3
Controlling;
7.
Personalwirtschaft;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Information, Kommunikation und Kooperation:
2.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2
Arbeitsorganisation,
2.3
Teamarbeit und Kooperation,
2.4
Kundenorientierte Kommunikation.