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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung)
§ 16
Übergangsregelung
§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
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