Regelbesatzung |
Rumpflänge/Fahrtbereich | Nautische Besetzung | Technische Besetzung |
15 m bis 25 m in | | |
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Küstengewässern und küstennahen Seegewässern
| ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis und bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See | |
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weltweiter Fahrt
| ein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis und ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis | ein Mitglied der Regelbesatzung muß zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen |
über 25 m bis 55 m in | | auf Segelschiffen ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor) |
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | zwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 |
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weltweiter Fahrt
| drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 2 | auf Maschinenfahrzeugen zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage) |
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