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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschußgesetz - SprAuG)
§ 4
Zahl der Sprecherausschußmitglieder
(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten
aus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestellten
aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestellten
aus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestellten
aus sieben Mitgliedern.
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.
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