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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
§ 4 Planfeststellungsbehörde

Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt.