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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung - SRV)
§ 2 Einreichung

(1) Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 enthält. Der Schutzschrift können Anlagen beigefügt werden.
(2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei dem Register einzureichen.
(3) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein. Der Betreiber des Registers bestimmt die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung. Die Bestimmungen müssen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Sie sind vom Betreiber des Registers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird.
(5) Sichere Übermittlungswege sind
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 entspricht, und dem Register.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des Registers dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.