Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung - SRV) § 8Störungen
Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.