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Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve (Stromangebotsausweitungsverordnung - StaaV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StaaV

Ausfertigungsdatum: 13.07.2022

Vollzitat:

"Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V1) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 29.9.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.7.2022 +++)

Auf Grund des § 50a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erlaubnis für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve

(1) Die Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, können am Strommarkt teilnehmen. Maßgeblich für die befristete Teilnahme am Strommarkt sind die §§ 50a bis 50c des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, die nach § 50a Absatz 4 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Netzreserve vorgehalten werden erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Anlagen wirksam wird.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nur während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.
(3) Die nach Absatz 1 zulässige Teilnahme dort genannter Anlagen ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.