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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve (Stromangebotsausweitungsverordnung - StaaV)
§ 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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