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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
§ 17 

Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.