(1) Die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(1b) § 8 in der Fassung des Artikels 40 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes in Bezug auf Steuerhoheitsgebiete, die am 1. Januar 2021 nicht auf der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt waren, ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals anzuwenden
- 1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt. Für Zwischeneinkünfte einer Zwischengesellschaft oder einer Untergesellschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung oder einer ihr nachgeschalteten ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung oder einer Betriebsstätte, die in einem Wirtschaftsjahr entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„§ 9
Verschärfte
Hinzurechnungsbesteuerung
Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung gemäß § 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung beteiligt, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, ist die ausländische Gesellschaft über § 8 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung hinaus und ungeachtet von § 8 Absatz 2 und § 9 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Zwischengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die insgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung unterliegen. Untergesellschaften im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung und ihnen nachgeschaltete ausländische Gesellschaften im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung, die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind, sind über § 14 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung hinaus und ungeachtet von § 8 Absatz 2 und § 9 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung nachgeschaltete Zwischengesellschaften für ihre gesamten Einkünfte, soweit diese einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben; negative Einkünfte solcher Gesellschaften sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung nicht zuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit deren Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkünften oder zuzurechnenden Einkünften führen würden als ohne deren Geltung. Für in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebsstätten eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass dieser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte anzuwenden ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden und Satz 3 gilt entsprechend.“