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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 24
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.
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