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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 40a
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.
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