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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 7 

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.