Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin*
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 644 - 647)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Verwendung auswählen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
e)
Montage- und Demontagepläne anwenden
f)
Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht montieren
g)
Baugruppen demontieren und kennzeichnen
24 
h)
Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für Werkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen
 4
2Vorbereiten der Produktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfen
b)
Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
c)
Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen
d)
Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrichten
e)
Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstellen, Steuerung aktivieren
6 
3
Einrichten und Inbetrieb-
nehmen von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
b)
Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen und einstellen, Material zuführen
c)
Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorbereiten
d)
Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigen
e)
Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Beschädigung, sichtprüfen
f)
Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen, ausrichten, justieren und befestigen
18 
g)
Sicherheitseinrichtungen, Zusatzaggregate und Komponenten zur Prozessüberwachung montieren, justieren und erproben
h)
Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermitteln, Produktionsparameter einstellen, Programmdaten eingeben
i)
Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme aktivieren
j)
Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Musterteile prüfen
k)
Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren
 18
4
Überwachen, Steuern und
Optimieren von Produktionsprozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a)
Materialfluss sicherstellen
b)
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktionen unterscheiden
6
c)
Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatzfunktionen sicherstellen
d)
Fertigungsparameter optimieren
e)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung durchführen oder veranlassen
 16
5Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a)
Transportgüter anschlagen und sichern
b)
Schrottabführungen platzieren
c)
Abführungen für Fertigteile platzieren
d)
Trägersysteme für Produkte am Band platzieren
e)
Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbeitung vorbereiten
6
f)
Nachbehandlung veranlassen
g)
Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicherstellen
h)
Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbereiten
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
  
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln











3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
8 
d)
Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben, Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
h)
Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten berücksichtigen
i)
Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
 

14
6Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
10 
g)
Aufgaben im Team planen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
i)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
j)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
 8
7Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
b)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und dokumentieren
e)
Wartungsintervalle beachten, Inspektion und Wartung durchführen oder veranlassen
f)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden

12