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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG)
§ 85 Besondere Bestimmungen

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in § 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben:
1.
Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
2.
die Bestellung und Abberufung eines Restrukturierungsbeauftragten,
3.
sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Restrukturierungssache ergehen.
(2) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.